Die Erfolgsrechung (GuV) zeigt einerseits die Aufwendungen und andererseits die Erträge. Bei der Ausweisung von Aufwand und Ertrag in der GuV verbleibt rechnerisch ein Saldo, der so genannte Erfolgs- beziehungsweise Verlustsaldo. Dieser entspricht dem Periodenerfolg in der Bilanz.
Laut §275 HGB sind Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet, ihre Gewinn- und Verlustrechnung zu veröffentlichen. Dies geschieht gem. § 275 HGB in der Staffelform. Die jährlich aufzustellende Bilanz bildet zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss eines Unternehmens.
Die nachfolgende Abbildung 5 zeigt die Erfolgsrechung des Porsche-Konzern im Berichtsjahr.

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