3.3 Gewinn- und Verlustrechung
Die Erfolgsrechung (GuV) zeigt einerseits die
Aufwendungen und andererseits die Erträge. Bei der Ausweisung von Aufwand und
Ertrag in der GuV verbleibt rechnerisch ein Saldo, der so genannte Erfolgs-
beziehungsweise Verlustsaldo. Dieser entspricht dem Periodenerfolg in der
Bilanz.
Laut §275 HGB sind Kapitalgesellschaften dazu
verpflichtet, ihre Gewinn- und Verlustrechnung zu veröffentlichen. Dies
geschieht gem. § 275 HGB in der Staffelform. Die jährlich aufzustellende Bilanz
bildet zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss eines
Unternehmens.
Die nachfolgende Abbildung 5 zeigt die
Erfolgsrechung des Porsche-Konzern im Berichtsjahr.

Porsche-Konzern Gewinn- und Verlustrechung (Porsche Geschäftsbericht, 2004, S.
103)
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