Motivation, Zufriedenheit, Fehlzeiten und schließlich die Arbeitsleistung
selbstlassen sich innerhalb gewisser Grenzen durch die Einführung alternativer
Arbeitszeitmodelle verbessern:
Jeder Arbeitnehmer muss eine gemeinsame Kernarbeitszeit, z.B. von 9 bis 15 Uhr,
beibehalten.
Zwei oder mehrere Arbeitnehmer teilen sich einen Vollzeitarbeitsplatz inklusive
Gehalt.
Ein Arbeitnehmer arbeitet von zu Hause aus an einem Computer, der mit dem
Unternehmen vernetzt ist.
Die Wochenarbeitszeit wird statt an 5 nun an 4 Arbeitstagen erbracht.
Beispielsweise kann für ältere Arbeitnehmer die Wochenarbeitszeit auf 30 Stunden
reduziert werden um so den Übergang zur Pension zu erleichtern.
Die durch Mehrarbeit angesparten
Überstunden können in Auftragsschwächeren Zeiten „abgebummelt“ werden.
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Job-Sharing ist eine aus den USA stammende, hierzulande erstmals zu Beginn der
achtziger Jahre bekannt gewordene Rechtskonstruktion; eine Form der
Halbtagsbeschäftigung. Definitionsgemäß ist damit eine Arbeitsplatzteilung
gemeint. Das heißt, zwei oder mehrere Kollegen/-innen teilen sich eine Stelle
und ein Gehalt. Die Flexibilität durch etwaige Gleitzeit fällt meistens weg,
stattdessen kann die Arbeitszeit nach unterschiedlichen Teilungsmodellen
gestaltet werden. Die klassische Form des Job-Sharing ist der Halbtagsrhythmus.
Beispiele:
Es können sogar Vereinbarungen dahingehend getroffen werden, dass der eine in
einem Monat mehr arbeitet und im darauf folgenden Monat der andere.
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Job-Splitting ist
die im Wesentlichen vorkommende Form des Job-Sharing. Dabei erfolgt die eine
zeitliche Aufteilung bei identischen Aufgabenprofilen der Partner. Es besteht
kein Interaktions- und Kooperationsbedarf zwischen den Partnern, die unabhängig
von einander mit Arbeitsverträgen ausgestattet werden. Job-Splitten bezeichnet
also eine einfache Aufteilung eines Vollzeitarbeitsplatzes in zwei von einander
unabhängige Teilzeitarbeitsplätze. Kündigt ein Arbeitnehmer, besteht das
verbleibende Arbeitsverhältnis weiter. Der Arbeitgeber muss sich um Ersatz
bemühen. Findet er allerdings keinen, kann er eine Änderungskündigung
aussprechen (etwa dahingehend, dass der zweite Arbeitsplatz-Partner jetzt
Volltagsarbeit zu leisten hat). Kann dies der verbliebene Arbeitsplatz-Partner
nicht akzeptieren, kann er gegen eine solche Änderungskündigung notfalls mit der
Kündigungsschutzklage vorgehen.
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Das Job-Pairing ist ähnlich dem Job-Splitting, nur dass sich hier die Partner im
Hinblick auf die Aufgabenerfüllung untereinander abzustimmen haben, sie tragen
gemeinsam Verantwortung und treffen gemeinsam wesentliche Entscheidungen. Der
Arbeitsvertrag wird mit den Partnern gemeinsam geschlossen und kann auch nur
gemeinsam gekündigt werden.
4.3 Vorteile und Nachteile des
Job-Sharing

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4.4 Rechtsverhältnisse
„Aus § 2 Abs. 2 BeschFG ergibt sich die Legaldefinition des
Teilzeitarbeits-verhältnisses. Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren
regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist, als die regelmäßige Wochenarbeitszeit
vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs. Die
Beschäftigung in Voll- oder Teilzeitverhältnissen macht
betriebsverfassungsrechtlich keinen Unterschied.“ Jeder Job-Sharer schließt
einen eigenen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber. Dagegen
bestehen zwischen den einzelnen Job-Sharern auf demselben Arbeitsplatz keine
Rechtsbeziehungen. Alle Rechte und Pflichten werden in entsprechendem Verhältnis
aufgeteilt.
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Bei Job-Sharing-Arbeitsverhältnissen wird allein die Dauer der Arbeitszeit der
Teilnehmer abgestellt. Die Arbeitszeit legen die Job-Sharer untereinander
selbständig fest. Wenn sie sich auf einen Arbeitszeitplan nicht
einigen können, ist dieser durch den Arbeitgeber festzulegen.
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4.4.3 Freiwillige
Vertretungsverpflichtung / Lohnfortzahlung
„Nach § 5 Abs. 1 BeschFG kann ein Arbeitnehmer vorab nur zur
Vertretungsverpflichtung herangezogen werden, wenn ein dringendes betriebliches
Erfordernis vorliegt und die Vertretung im Einzelfall zumutbar ist.
In allen übrigen Fällen muss eine für den jeweiligen Vertretungsfall gesondert
geschlossene Vereinbarung vorliegen.“
Beim uneigentlichen Job-Sharing (Job-Splitting) besteht keine
Vertretungspflicht. Beim eigentlichen Job-Sharing (Job-Pairing) ist die
Situation schwieriger, da die Arbeitnehmenden ihre Arbeitszeit selber einteilen.
Arbeitsverträge können hier so ausgestaltet sein, dass sich die Arbeitnehmenden
gegenseitig verpflichten, sich zu vertreten. Grundsätzlich wird davon
ausgegangen, dass die von den Vertretenden zu leistende Mehrarbeit zwar zu
entschädigen ist, jedoch nicht als zuschlagspflichtige Überstundenarbeit
behandelt wird. Arbeitnehmende, die sich eine Stelle teilen, haben sich somit
rechtzeitig über ihre jeweiligen Arbeitszeiten abzusprechen.
Besonders unbeliebt bei Job-Sharing-Modellen ist die Verpflichtung zur
gegenseitigen Vertretung im Urlaub oder bei Krankheit. Weil aber für Eltern
Vertretungszeiten mit einem hohen organisatorischen Aufwand verbunden sind,
haben immer mehr Arbeitgeber von der Verpflichtungsklausel inzwischen Abstand
genommen. Job-Sharing-Partner haben bei unverschuldeter Verhinderung
selbstverständlich Anspruch auf die übliche Lohnfortzahlung. Entscheidend ist
jedoch, ob die anderen Partner dieses Fehlen vertreten müssen und wie diese
Vertretung entschädigt wird.
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4.4.4
Kündigungen
Beim uneigentlichen Job-Sharing und bei der Betriebsgruppe ist die Kündigung vom
Arbeitgeber an jeden Arbeitnehmenden separat zu richten, und jeder
Arbeitnehmende kann unabhängig von den anderen Mitgliedern der Gruppe separat
kündigen. Mitglieder einer Eigengruppe können nur gemeinsam kündigen. Eine
Kündigung des Arbeitgebers muss allen Arbeitnehmenden zugestellt werden.
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Wenn sich die Kollegen nicht auf einen
Arbeitszeitplan einigen können, ist dieser durch den Arbeitgeber festzulegen.
Anspruch auf Urlaub besteht entsprechend dem Verhältnis der geleisteten Arbeit
zur Vollzeitarbeit. Der Job-Sharer hat entsprechend seiner Arbeitszeit Anspruch
auf die anteilige tarifliche Vergütung.
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Literaturverzeichnis
Julia Weidenbach, 2.11.2005,
Job-Sharing, www.eltern.de
o.V., 3.11.2005, Desk-Sharing und
Telearbeit: So sparen Sie Raumkosten,
www.vnr.de
o.V. 3.11.2005,
Job-Sharing, http://www.ra-kassing.de
o.V., 10.11.2005, Arbeitszeitmodelle,
www.ebz-beratungszentrum.de
Werner Tallafuss, 16.11.2005, Der
geteilte Arbeitsplatz, www.telework-mirti.org
Tim Bänziger, 10.11.2005, PRO - Die
Desk-Sharing Lösung,
www.garaio.com
o.V., 16.11.2005,
Desk-Sharing, www.buero-forum.de
Walter Riester, 05.11.2005,
Teilzeit-neue-Perspektiven,
www.bmwi.de
Klaus Linde, 05.11.2005, Job-Sharing,
www.aus-innovativ.de